[MM] Reform des Sexualstrafrechts
17. November 2022 – Bern, 17. November 2022
In der Wintersession wird am 5. Dezember 2022 über die Reform des Sexualstrafrechts[1] beraten. Die Rechtskommission des Nationalrats hat sich entgegen dem Ständerat für die «nur Ja heisst Ja» Variante entschieden, da für die Kommission der Kern des Sexualstrafrechts auf dem Zustimmungsprinzip beruhen soll. Ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung begeht demnach, wer «ohne die Einwilligung» einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt. Auch das Präsidium der Mitte Frauen Schweiz unterstützt dieses «nur Ja-heisst-Ja Prinzip», und fordert Sie auf, für diese Lösung zu stimmen.
Im Wortlaut unterstützen Die Mitte Frauen Schweiz die Mehrheit der Rechtskommission des Nationalrats: «Wer ohne Zustimmung einer anderen Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder vornehmen lässt (Art. 189) bzw. betreffend Art. 190 den Beischlaf oder eine beischlafähnliche Handlung (…) an dieser vollzieht oder vollziehen lässt, …» Die Beweislast wird dabei nicht umgekehrt wie oft fälschlicherweise behauptet wird. Es gilt in jedem Fall die Unschuldsvermutung gemäss unserem Rechtssystem.
Auch die ExpertInnenkommission des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) kommt zum Schluss, dass nur die Zustimmungslösung es ermöglichen würde, «den notwendigen Paradigmenwechsel herbeizuführen, um die zentrale Rolle der Bereitschaft des Opfers zur Einwilligung anzuerkennen und dadurch die Reaktion der Strafjustiz auf die Bedürfnisse der Opfer sexueller Gewalt zu verbessern.»
Das sogenannte «Grooming» soll als neuer Straftatbestand «Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern» (Art. 197a [neu]) eingeführt werden. Auch wenn entsprechende Handlungen bereits heute strafbar sind, sollte die explizite Strafbarkeit des Groomings auch integriert sein.
Das «Freezing» ist eine wissenschaftliche Tatsache. Die Schockstarre bzw Betäubung, im englischen «Freezing» genannt, ist eine physiologische Reaktion auf eine akute Bedrohung. Sie stellt eine unbewegliche Haltung der Person dar, die z. B. durch sexuelle Übergriffe ausgelöst wird. Sie kann weder Nein noch Ja sagen, sondern verharrt in einer starren Position. Dieser Zustand wurde gründlich erforscht und ist nachgewiesen. Er sollte daher berücksichtigt werden im Gesetz.
Sexualverbrechen wiegen für die Opfer ausserordentlich schwer sogar für viele Opfer ihr ganzes Leben lang. Deswegen können für Sexualverbrechen Geldstrafen auch bei leichtem Täterverschulden nie angemessen sein. Entsprechend verlangen Die Mitte Frauen Schweiz eine Mindeststrafe.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Christina Bachmann-Roth, Präsidentin Die Mitte Frauen Schweiz, 079 686 47 95
[1] Geschäft Nr. 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180043